Zum Hauptinhalt springen

Überblick über die Corona-Regelungen seit dem Jahr 2020

Sie arbeiten in der Gesundheitsfürsorge?

  • 2020 – Ihre Arbeitsstunden aus dem zweiten und dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
  • 2021 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
  • 2022 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ganzen Jahr werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
  • 2023 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten Quartal werden nicht von Ihren 600 Stunden abgezogen.

Sie arbeiten im Unterrichtswesen?

  • 2020 – Ihre Arbeitsstunden aus dem zweiten und vierten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
  • 2021 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
  • 2022 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten und zweiten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.

Sie arbeiten in einem anderen Bereich?

  • 2020 – Ihre Arbeitsstunden aus dem zweiten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
  • 2021 – Ihre Arbeitsstunden aus dem dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen./p>
  • 2022 – Ihre ersten 45 Arbeitsstunden aus dem ersten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.