Überblick über die Corona-Regelungen seit dem Jahr 2020
Sie arbeiten in der Gesundheitsfürsorge?
- 2020 – Ihre Arbeitsstunden aus dem zweiten und dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
- 2021 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
- 2022 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ganzen Jahr werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
- 2023 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten Quartal werden nicht von Ihren 600 Stunden abgezogen.
Sie arbeiten im Unterrichtswesen?
- 2020 – Ihre Arbeitsstunden aus dem zweiten und vierten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
- 2021 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten, zweiten und dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
- 2022 – Ihre Arbeitsstunden aus dem ersten und zweiten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
Sie arbeiten in einem anderen Bereich?
- 2020 – Ihre Arbeitsstunden aus dem zweiten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.
- 2021 – Ihre Arbeitsstunden aus dem dritten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen./p>
- 2022 – Ihre ersten 45 Arbeitsstunden aus dem ersten Quartal werden nicht von Ihren 475 Stunden abgezogen.